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24.04.2012 07:20
Kategorie: Netzaufbau, Umwelt, Genehmigung, Kleinwind, Regional

Genehmigung von Kleinwindanlagen: Einzelfälle prüfen


Laut einem Verwaltungsgerichts-Urteil aus dem Jahr 2011 wurde die Installation einer Kleinwindanlage in einem reinen Wohngebiet nicht genehmigt - eine von Rechtsexperten als umstritten aufgefasste Entscheidung. Für die Zukunft der Kleinwindbranche haben die rechtlichen Rahmenbedingungen eine entscheidende Bedeutung.

Allerdings herrscht große Unsicherheit über die baurechtlichen Belange, sowohl bei Herstellern, Planern und Bauherren, als auch in den Bauämtern der Gemeinde. Betrachtet man die technische Entwicklung der Kleinwindanlagen, so sind etliche Anstrengungen seitens der Hersteller vorgenommen worden, um einen geräuscharmen und zugleich ertragreichen Betrieb zu ermöglichen.

Vor allem vertikale Kleinwindanlagen, die kaum Schatten- oder Schallemissionen verursachen, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Die damit verbesserte Kompatibilität für dicht besiedelte Gebiete muss in der Genehmigungspraxis und Rechtsprechung in Zukunft berücksichtigt werden, wenn sich der Kleinwindmarkt etablieren und einen Beitrag zur Energiewende im Eigenheim leisten soll.

Die Installation von Kleinwindanlagen ist in Wohngebieten prinzipiell zulässig, sofern ihr Betrieb als untergeordnete Nebenanlage erfolgt und dem Nutzungszweck des Baugebiets selbst dient. Letzteres dürfte bei einer Anlage, die hauptsächlich dem Eigenverbrauch dient, ohne weiteres gegeben sein. In Bezug auf das Urteil aus dem vergangenen Jahr berief sich das VG Osnabrück auf die zu dichte Bebauung des Gebiets.

Auch hatte die Gemeinde den Schwerpunkt für jenes Baugebiet auf „maritimes Wohnen“ am Seeufer gelegt, sodass die geplante Anlage mit einer Gesamthöhe von 10 Metern für andere Bewohner die freie Sicht zum See versperrt. Nach Ansicht der Rechtsexperten Prof. Dr. Wolfgang Köck und Dr. Jana Bovet müsse eine Untersagung im Einzelfall erfolgen, wenn die Anlage nachweislich störende Auswirkungen auf die Umgebung hat, anstatt die Errichtung von Kleinwindanlagen pauschal abzulehnen.


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